Ausfuhrbestimmungen für Mexiko

Foto: Mexico-Info

Diese Seite bietet einen Überblick über die Ausfuhrbestimmungen für Mexiko. Hier sind die Regelungen zur Mitnahme persönlicher Gegenstände, Geschenke, Lebensmittel, Medikamente und elektronischer Geräte aufgeführt. Ebenso wird erläutert, welche Waren anmeldepflichtig sind, welche Beschränkungen bei der Ausfuhr gelten und welche Güter verboten sind.

 

Ausfuhrbestimmungen bei Reisen


Die Ausfuhrbestimmungen, die wir hier auflisten sind gleichzeitig die Einfuhrbestimmungen für Deutschland. Es dürfen bestimmte Güter nur in den angegebenen Mengen zollfrei nach Deutschland eingeführt werden. Ausserdem listen wir auf, welche Güter nicht aus Mexiko ausgeführt werden dürfen.

Das Reisegepäck muss sich im selben Transportmittel (z.B. Flugzeug, Schiff) befinden, mit dem man nach Deutschland einreist, damit man es zollfrei einführen kann. Wird das Gepäck vorausgeschickt oder nachgesandt, müssen die Gegenstände in einer Zollerklärung deklariert werden.

Güter für den persönlichen Bedarf

Güter für den persönlichen Bedarf


Die eingeführten Gegenstände des persönlichen Bedarfs, dazu zählen Kleidung, Schuhe und Kosmetikartikel sowie Ausstattungen für Babys und Kleinkinder, wie ein Kinderwagen und ein Kinderbett, sowie Koffer und Taschen zur Beförderung des Gepäcks können uneingeschränkt aus Mexiko ausgeführt und in Deutschland eingeführt werden.


Elektronische Geräte

Elektronische Geräte


Die elektronischen Geräten für den persönlichen Bedarf die bei der Einreise nach Mexiko im Reisegepäck waren, können auch uneingeschränkt ausgeführt werden. Für die Einfuhr von neuen elektronischen Geräten nach Deutschland gelten die aktuellen Warenwertangaben des Deutschen Zoll. Erwachsene können Waren in einem Gesamtwert von 430€ zollfrei nach Deutschland einführen, bei Jugendlichen unter 15 Jahren liegt der Höchstwert bei 175€.

Informationen zu den Mengenangaben bei der Einfuhr nach Mexiko


Freizeit- und Sportgeräte

Freizeit- und Sportgeräte


Die Freizeit- und Sportgeräte für den persönlichen Bedarf die bei der Einreise nach Mexiko im Reisegepäck waren, können auch uneingeschränkt ausgeführt werden. Für die Einfuhr von neuen Freizeit- und Sportgeräten nach Deutschland gelten die aktuellen Warenwertangaben des Deutschen Zoll. Erwachsene können Waren in einem Gesamtwert von 430€ zollfrei nach Deutschland einführen, bei Jugendlichen unter 15 Jahren liegt der Höchstwert bei 175€.

Informationen zu den Mengenangaben bei der Einfuhr nach Mexiko


Tabak und Alkohol

Tabak und Alkohol


Bei der Einreise nach Deutschland sind die folgenden Höchstmengen für Tabakwaren zur steuerfreien Einfuhr zu beachten, die für Personen ab 17 Jahren gelten.

  • 200 Zigaretten oder
  • 100 Zigarillos oder
  • 50 Zigarren oder
  • 250 Gramm Rauchtabak oder
  • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
  • Liquids für E-Zigaretten dürfen einen Nikotingehalt von 20 Milligramm pro Milliliter nicht überschreiten und die Nachfüllbehältnisse nicht größer als 10 Milliliter (bzw. 2 Milliliter bei Einwegkartuschen) sein.

Bei der Einreise nach Deutschland sind die folgenden Höchstmengen für Alkoholische Getränke zur steuerfreien Einfuhr zu beachten, die für Personen ab 17 Jahren gelten.

  • 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% oder mehr oder
  • 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22% oder
  • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und
  • 4 Liter nicht schäumende Weine und
  • 16 Liter Bier

Deutscher Zoll: Reisefreimengen


Bargeld und Wertpapiere

Bargeld und Wertpapiere


Bis zu einem Gesamtbetrag von umgerechnet 10.000 US-Dollar können Landes- und Fremdwährungen aus Mexiko ausgeführt werden. Höhere Beträge müssen bei der Zollbehörde deklariert werden. Dazu stehen entsprechende Formulare (in spanisch und englisch) auf der Internetseite der mexikanischen Zollbehörde zur Verfügung.

Nach Deutschland können Barmittel bis zu 10.000 Euro ohne Deklaration eingeführt werden. Barmittel von 10.000 Euro und höher müssen deklariert werden. Zu den Barmitteln zählen Bargeld, Sammlermünzen und Schecks sowie gleichgestellte Zahlungsmittel wie Edelmetalle, Edelsteine und Sparbücher.

Deutscher Zoll – Anmelde- bzw. Anzeigepflicht bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat

Zollbehörde Mexiko – Erklärung zu Geldbeträgen /Wertpapieren


Medikamente und medizinische Geräte

Medikamente und medizinische Geräte


Bei der Einreise nach Deutschland dürfen Arzneimittel in einer dem üblichen persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechenden Menge nach Deutschland eingeführt werden. Dabei wird als persönlicher Bedarf ein Vorrat von maximal drei Monaten je Arzneimittel angesehen. Betäubungsmittel und gefälschte Arzneimittel dürfen nicht eingeführt werden.

Die notwendigen medizinischen Geräte wie ein Blutdruckmessgerät und ein Gerät zum Messen des Blutzuckerspiegels sowie Rollstühle und Gehhilfen dürfen nach Deutschland eingeführt werden.

Deutscher Zoll: Arzneimittel und Betäubungsmittel


Geschenke, Souvenirs und andere Güter

Geschenke, Souvenirs und andere Güter


Bei Flug- und Seereisenden können Geschenke, Souvenirs und andere Güter bis zu einem Gesamtwarenwert von 430 Euro pro Person zollfrei aus Mexiko ausgeführt und nach Deutschland eingeführt werden. Bei Reisenden unter 15 Jahren ist dieser Wert auf 175 Euro beschränkt. Übersteigt die Gesamtsumme der Produkte den festgelegten Grenzwert, müssen diese beim deutschen Zoll deklariert werden.

Bei Reisen aus Mexiko sollten auch die Informationen des Deutschen Zolls zur Marken- und Produktpiraterie und die Einfuhrverbote zum Schutz von Kulturgütern beachtet werden.

Deutscher Zoll: Marken- und Produktpiraterie

Deutscher Zoll: Schutz des Kulturgutes


Lebensmittel

Lebensmittel


Abgepackte Lebensmittel, die für den eigenen Verbrauch oder als Geschenk bestimmt sind, dürfen nach Deutschland eingeführt werden, dazu zählen Süßigkeiten, Gewürze und Kaffee. Für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln tierischer Herkunft (Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milchprodukte) sowie nicht tierischer Herkunft (Pflanzen, Früchte, Samen) nach Deutschland  bestehen Einschränkungen.

Informationen zu erlaubten und verbotenen Lebensmittel und den Einfuhrmengen finden sich auf der Internetseite des Deutschen Zolls.

Deutscher Zoll: Private Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln

Deutscher Zoll: Einfuhr von tierischen Erzeugnissen im Reiseverkehr


Reise mit Haustieren

Reise mit Haustieren


Bei der Einreise von Haustieren nach Deutschland gelten zum Schutz vor Einschleppung und Verbreitung von Tollwut und Tierseuchen die tiergesundheitlichen Bestimmungen der Europäischen Union.

Wenn das Tier im Frachtbereich des Flugzeuges transportiert werden soll, sind außerdem die Anforderungen der verschiedenen Fluggesellschaften zu beachten.

Deutscher Zoll: Vorschriften für die Einfuhr von Heimtieren aus Nicht-EU-Staaten


Einschränkungen bei bestimmten Gütern

Einschränkungen bei bestimmten Gütern


Bei den folgenden Gütern gibt es Einschränkungen bei der Einreise nach Deutschland:

  • Tiere und Pflanzen sowie daraus hergestellte Produkte
  • Feuerwerkskörper
  • Waffen und Munition

Deutscher Zoll: Einschränkungen bei der Einfuhr nach Deutschland


Grundsätzlich verboten

Grundsätzlich verboten


Die folgenden Arten von Gütern dürfen grundsätzlich nicht aus Mexiko ausgeführt und nach Deutschland eingeführt werden:

  • archäologische Fundstücke
  • Antiquitäten
  • Korallen und andere geschützte Tiere
  • Kakteen und andere gefährdete Pflanzen
  • jugendgefährdende Schriften oder Medien
  • Schriften mit verfassungswidrigem Inhalt

Deutscher Zoll: Einschränkungen bei der Einfuhr nach Deutschland


 

 

Bestimmungen bei einem Umzug nach Deutschland


Bei einem Umzug zurück nach Deutschland kann der Hausrat und anderes Umzugsgut in der Regel zollfrei eingeführt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Die Person muß mindestens zwölf Monate in dem Land (außerhalb der EU) gelebt haben, aus welchem der Hausrat ausgeliefert werden soll. Ausnahmen sind möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass zumindest die Absicht eines längeren Aufenthaltes bestand.
  • Die Person verlegt ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Europäischen Union.
  • Die Waren gehören der Person oder Familie und werden auch in Deutschland von dieser benutzt. Sie müssen vor dem Umzug mindestens sechs Monate in Gebrauch gewesen sein, wobei der Nachweis durch Rechnungen oder Kaufverträge nachgewiesen werden kann.
  • Die Person muss sich bereits bei der Behörde in Deutschland angemeldet haben, als Nachweis dient die Meldebescheinigung oder der neue Mietvertrag.

Als Umzugsgut (oder Übersiedlungsgut) gelten: 

  • Möbel, Haushaltswaren, persönliche Gegenstände, Sportgeräte, Kleidung und Bücher, die ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt sind
  • Geräte für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, wenn sie für die Ausübung des Berufes erforderlich sind
  • Private Fahrzeuge aller Art, wie Pkw, Fahrräder, Krafträder, Wassersportfahrzeuge, Sportflugzeuge, Anhänger und Camping-Anhänger
  • Haustiere und Reittiere

Bei Kraftfahrzeugen oder Sportflugzeugen muss nachgewiesen werden, dass sie in Mexiko auf die betreffende Person zugelassen waren.

Nicht als Übersiedlungsgut zählen alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren, Nutzfahrzeuge und gewerblich genutzte Gegenstände, Waffen und Munition und artengeschütze Pflanzen und Tiere.

Zur Einführung des Hausrates nach Deutschland muss das Formular „Zollanmeldung für Übersiedlungsgut“ ausgefüllt sein und bei der Zollbehörde abgegeben werden.

Das Umzugsgut muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Umzug bei der deutschen Zollbehörde angemeldet werden. Wurde die Anmeldung durch den Zoll bestätigt, darf das Umzugsgut 12 Monate lang nicht verkauft oder verschenkt werden.

Weitere Informationen zur Umzugsplanung und zum Umzug finden sich im Beitrag Umzug und Spedition.

Linkhinweise und Quellen

Weiterführende Informationen

Deutscher Zoll: Rückkehr aus einem Nicht-EU-Staat (bei Reisen)

Deutscher Zoll: Abgabenrechner für den Reiseverkehr

Deutscher Zoll: Übersiedlungsgut


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